Die Kostenübernahme der Frühförderung ist bei diagnostischer Notwendigkeit durch das Gesundheitsamt
im Rahmen der Eingliederungshilfe durch das Sozialgesetzbuch geregelt (§§ 53, 54 Abs. 1 SGBXII).
Die Kosten für eine Frühförderung werden vom zuständigen Sozialamt übernommen.
Für die Kostenübernahme der lerntherapeutischen Förderung benötigen Sie eine Stellungnahme
von einem Kinder- und JugendpsychiaterIn (§§ 35a Abs. SGBVIII).
Die Kosten für die Lerntherapie werden dann unter bestimmten Vorausetzungen vom örtlichen Jugendamt
übernommen.
Die heilpädagogische Praxis LAVA ist im Landkreis Cloppenburg und Vechta anerkannt.
Wenn ein Kind Entwicklungsverzögerungen zeigt oder eine Behinderung vorliegt und ihr Kind von einer seelischen Behinderung bedroht ist, werden die Kosten von dem zuständigen Sozialamt/Jugendamt
übernommen. Bei der Antragstellung bin ich Ihnen gerne behilflich.
Selbstverständlich können alle heilpädagogischen, spiel- und lerntherapeutischen Förderstunden
privat gezahlt werden.